Satzung des Vereins 701 e.V.
1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen „projekt 701“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „projekt 701 e.V.“.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.
1.3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
2 Zweck, Gemeinnützigkeit
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der gemeinnützige Zweck des Vereins ist die Mittelbeschaffung für andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, welche die Mittel unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Kunst und Kultur am Standort Düsseldorf zu verwenden haben. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Sammeln von Spenden.
2.2 Der Verein ist berechtigt, Beteiligungen an gemeinnützigen Gesellschaften mit beschränkter Haftung zur Förderung der Kunst und Kultur am Standort Düsseldorf zu gründen und zu halten.
2.3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3 Mitgliedschaft
3.1 Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Ordentliche Mitglieder sind kraft Amtes der Regierungspräsident der Bezirksregierung Düsseldorf und der Oberbürgermeister der Stadt Düsseldorf, die die Mitgliedschaft mit Zustimmung des Amtsinhabers erlangen.
3.2 Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern.
3.3 Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
3.4 Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
3.5 Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
4.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
4.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
5 Beginn, Ende der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
5.2 Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
5.3 Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
5.4 Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
5.5 Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Vereinsordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
5.6 Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
6 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder sind zur Leistung von Beiträgen verpflichtet. Dazu können Mitgliederbeiträge, auch Förderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen gehören. Für die Höhe ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
8 Mitgliederversammlung
8.1 Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
8.1.1 Entgegennahme und Beratung der Jahresberichte,
8.1.2 Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
8.1.3 Entlastung des Vorstands,
8.1.4 (im Wahljahr) Wahl des Vorstandes,
8.1.5 Bestimmung über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins,
8.1.6 Wahl der Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
8.2 Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt einen Monat vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
8.3 Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
8.3.1 Bericht des Vorstands
8.3.2 Bericht des Kassenprüfers
8.3.3 Entlastung des Vorstands
8.3.4 (im Wahljahr) Wahl des Vorstandes
8.3.5 Wahl von zwei Kassenprüfern
8.3.6 Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr
8.3.7 Festsetzung der Beiträge und Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. Verabschiedung von Beitragsordnungen
8.3.8 Beschlussfassung über vorliegende Anträge
8.4 Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
8.5 Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
8.6 Der Vorsitzende, ersatzweise sein Stellvertreter, leitet die Mitgliederversammlung. Sind beide verhindert, ist das verbleibende Vorstandsmitglied Versammlungsleiter. Ist auch dieses verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
8.7 Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Wurde die Versammlung nicht von einem Vorstandsmitglied geleitet, unterzeichnet das Protokoll der Versammlungsleiter und ein weiteres Vereinsmitglied. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
9 Stimmrecht, Beschlussfähigkeit
9.1 Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechtes durch Bevollmächtigte ist zulässig.
9.2 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
9.3 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
9.4 Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf.
9.5 Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
10 Vorstand
10.1 Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
10.1.1 ein(e) Vorsitzende(r)
10.1.2 ein(e) stellvertretende(r) Vorsitzende(r),
10.1.3 ein weiteres Vorstandsmitglied.
Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
10.2 Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich belegten Ausgaben.
10.3 Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
10.4 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und das weitere Vorstandsmitglied. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
10.5 Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung ist anzukündigen. Die Einberufungsfrist beträgt einen Monat. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
10.6 Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
10.7 Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
11 Kassenprüfer
In der Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei die satzungsgemäße Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
12 Auflösung des Vereins
12.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten beschlossen werden.
12.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des satzungsmäßigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Düsseldorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von Ziffer 2.1 zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung durch das Finanzamt ausgeführt werden.
12.3 Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
